Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
(Unternehmensberater) – im Folgenden wird nur die Bezeichnung Auftragnehmer verwendet
– gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die
zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich
hingewiesen wird.
1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sind ungültig,
es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.
1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die
unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen
Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung
2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.
2.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise
durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den
Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis
zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.
2.3 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach
Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu
Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung
seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und
Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen
beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung
3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei
Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem
raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben.
3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder
laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren.
3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere
Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen
Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen
Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind.
Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit
des Beraters bekannt werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit
4.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.
4.2 Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die
geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter
des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers
auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht
5.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und
gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem
Auftraggeber Bericht zu erstatten.
5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier
Wochen, je nach Art und Umfang des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages.
5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei,
handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen
bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums
6.1 Die Urheberrechte an den vom der Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und
beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Anbote, Berichte, Analysen,
Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe,
Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen
vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich
für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht
berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu
vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte
Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere
etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.
6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den
Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur
Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder
Schadenersatz.
7. Gewährleistung
7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet,
bekanntwerdende Unrichtigkeiten und Mängel im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung
an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hievon unverzüglich in Kenntnis
setzen.
7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der
jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz
8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen für
Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).
Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte
zurückgehen.
8.2 Schadenersatzansprüche des Aufraggebers können nur innerhalb von sechs Monaten
ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach
dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.
8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein
Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.
8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem
Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten
entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der
Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
9. Geheimhaltung / Datenschutz
9.1 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zu unbedingtem Stillschweigen über alle ihm zur
Kenntnis gelangenden geschäftlichen Angelegenheiten, insbesondere Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie jedwede Information, die er über Art, Betriebsumfang und
praktische Tätigkeit des Auftraggebers erhält.
9.2 Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, über den gesamten Inhalt des Werkes sowie
sämtliche Informationen und Umstände, die ihm im Zusammenhang mit der Erstellung des
Werkes zugegangen sind, insbesondere auch über die Daten von Klient des Auftraggebers,
Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.
9.3 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber allfälligen Gehilfen und
Stellvertreter, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese
vollständig zu überbinden und haftet für deren Verstoß gegen die
Verschwiegenheitsverpflichtung wie für einen eigenen Verstoß.
9.4 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses
hinaus. Ausnahmen bestehen im Falle gesetzlich vorgesehener Aussageverpflichtungen.
9.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen
der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet
dem Auftragnehmer Gewähr, dass hiefür sämtliche erforderlichen Maßnahmen
insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen
der Betroffenen, getroffen worden sind.
10. Honorar
10.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der Auftragnehmer ein Honorar
gemäß der Vereinbarung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer. Der
Auftragnehmer ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen
zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Akonti zu verlangen. Das Honorar ist
jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig.
10.2 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit
allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen.
10.3 Anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten, etc. sind gegen Rechnungslegung des
Auftragnehmers vom der Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
10.4 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des
Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des
Vertragsverhältnisses durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer den Anspruch
auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im
Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die
für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten
Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars
für jene Leistungen, die der Auftragnehmer bis zum T age der Beendigung des
Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart.
10.5 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von
seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer
aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
11. Elektronische Rechnungslegung
11.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in
elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von
Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
12. Dauer des Vertrages
12.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts und der
entsprechenden Rechnungslegung.
12.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite
ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere
anzusehen,
– Wenn eine Vertragspartei wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt, oder
– wenn eine Vertragspartei nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in
Zahlungsverzug gerät, oder
– wenn berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität einer Vertragspartei, über die
kein Insolvenzverfahren eröffnet ist, bestehen und diese auf Begehren des
Auftragnehmers weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung des
Auftragnehmers eine taugliche Sicherheit leistet und die schlechten
Vermögensverhältnisse der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss nicht
bekannt waren.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und
wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, allfällige Änderungen
wechselseitig umgehend bekannt zu geben.
13.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein
Abgehen von dieser Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.3 Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der
Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts anwendbar.
Gerichtsstand ist St. Pölten.